1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für den gesamten Geschäftsbereich der Eagle Works GmbH (nachfolgend "Firma"). Die Firma plant und organisiert Veranstaltungen und erbringt die damit zusammenhängenden Logistikdienstleistungen, insbesondere die Vermietung von Logistik und Infrastruktur. Zudem erbringt die Firma Dienstleistungen im Bereich der Grafik, insbesondere erstellt sie CAD Zeichnungen und 3D Visualisierungen sowie Animationen.

2. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte der Firma betreffend den Bezug von Produkten und / oder Dienstleistungen durch den Kunden zustande.

Der Vertrag kommt auf jeden Fall zustande, wenn der Kunde die von der Firma angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt und/oder Produkte über den Onlineshop der Firma bestellt oder direkt kauft.

3. Preise

Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt).

Die Preise verstehen sich exklusive weiterer allfällig anwendbarer Steuern.

Die Preise verstehen sich exklusive Verpackungs- und Versandkosten.

Die Firma behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise auf der Website der Firma.

Allfällige Preisänderungen seitens Lieferanten und Hersteller sowie unvorhergesehene Mehraufwände werden ohne Rücksprache bis zu 10% des zugesicherten Preises (gemäss Offerte/Auftragsbestätigung) dem Kunden weiterverrechnet.

Eine vereinbarte Provision wird mit Auftragserfüllung durch die Firma geschuldet, ungeachtet dessen, ob der Endkunde die Rechnung des Auftraggebers bezahlt.

Im Falle, dass im Rahmen der Auftragserfüllung eine Übernachtung notwendig ist, werden die dafür anfallenden Kosten inklusive Verpflegung dem Kunden weiterverrechnet. Verpflegungen werden wie folgt verrechnet:

- Morgenessen, CHF 10.00 / pro Mitarbeiter

- Mittagessen, CHF 25.00 / pro Mitarbeiter

- Nachtessen, CHF 25.00 / pro Mitarbeiter

Wird der Firma währende der Dauer der Auftragserfüllung keinerlei Catering oder angemessene Verpflegung zur Verfügung gestellt, wird dem Kunden ab 5 (fünf) Arbeitsstunden eine warme Mahlzeit respektive ab 8 (acht) Arbeitsstunden zwei warme Mahlzeiten verrechnet.

Allfällige Fahrspesen (Auto) werden zu einem Pauschalbetrag oder mit einem Kilometerpreis von CHF 0.85 dem Kunden verrechnet.

Transporte mit Anhängerzügen (Auto und Anhänger) oder Lastwagen werden zu einem Pauschalbeitrag dem Kunden verrechnet.

Zuschläge für Sonn- und Feiertage betragen 50%. Diese werden auf den Rechnungen als gesetzliche Zuschläge vermerkt.

4. Bezahlung

Die Firma bietet dem Kunden folgende Zahlungsmöglichkeiten: Rechnung, Kreditkarte, PayPal, Vorauskasse, Anzahlung.

Der Kunde ist verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag innert 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Wir bezeichnen das als Werklohn, welcher innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist zu bezahlen ist.

Wird die Rechnung nicht binnen vorgenannter Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde abgemahnt. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht binnen der angesetzten Mahnfrist fällt er automatisch in Verzug.

Ab Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5% (fünf Prozent), sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung

Bietet die Firma auch Produkte über eine Onlineplattform zum Kauf, Miete oder sonstiger Nutzung an, so kann sie Bezahlung auch auf dem elektronischen Weg im Rahmen des Bestellvorganges (Kreditkarten, Paypal oder andere Zahlungssysteme) verlangen.

Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegen die Firma ist nicht zulässig.

Bei einer hohen Bestellungssumme kann die Firma vom Kunden eine Anzahlung in der Höhe von maximal 2/3 des Gesamtpreises verlangen.

Der Firma steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Lieferung oder Dienstleistungserbringung zu verweigern.

4.1 Stornierungsregelung

Im Falle einer Stornierung nach Auftragserteilung werden dem Kunden folgende Prozentanteile der gesamten Forderung in Rechnung gestellt:

- weniger als 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin: 25 %

- weniger als 3 Arbeitstage vor dem vereinbaren Termin: 100 %

Wird ein laufender Auftrag infolge frühzeitigem Abschluss unsererseits fertig, wird die Auftragssumme nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es fallen keine weitere Kosten für den Auftrag an.

4.2 Auftragsabsage im Eventbereich infolge Covid-19

- Bei Absage einer Veranstaltung durch den Auftraggeber hat dieser Eagle Works GmbH sämtliche mit Blick auf die Veranstaltung erbrachten Aufwände zu ersetzen. Dies unabhängig davon, ob den Auftraggeber an der Absage ein Verschulden trifft oder nicht. Art. 377 und 378 bzw. Art. 404 Abs. 2 OR gelten sinngemäss.

- Hat Eagle Works GmbH im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber in guten Treuen einen Dritten mit der Erledigung von Aufgaben beauftragt, und wird die Veranstaltung abgesagt, so hat der Auftraggeber Eagle Works GmbH für diese Drittarbeit schadlos zu halten.

- In jedem Fall ist Eagle Works GmbH berechtigt, vom zurücktretenden Auftraggeber eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von 5 % der vereinbarten Bruttovertragssumme, mindestens aber CHF 4'000.- zu fordern.

5. Pflichten der Firma

5.1. Lieferung / Liefertermine

Die Lieferung erfolgt binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Bestellungseingang. Ist eine fristgerechte Lieferung nicht möglich, wird der Kunde von der Firma binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Bestellungseingang informiert und das neue Lieferdatum wird kommuniziert.

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, wird als Erfüllungsort der Sitz der Firma vereinbart. Die Firma erfüllt durch die Übergabe der bestellten Produkte an den vereinbarten Spediteur. Wird kein Spediteur vereinbart, steht es der Firma frei, einen Spediteur zu wählen. Die vereinbarten Lieferkosten dürfen durch die Wahl des Spediteurs nicht erhöht werden.

Sämtliche Lieferungen unter diesen AGB erfolgen ... (Incoterms 2010).

5.2. Dienstleistungserbringung

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, erfüllt die Firma ihre Verpflichtung durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Werden keine weiteren Bestimmungen vereinbart gilt als Erfüllungsort der Sitz der Firma.

5.3. Hilfspersonen (Freelancer und eingemietetes Personal)

Die Parteien haben das ausdrückliche Recht, zur Erledigung ihrer vertragsgemässen Pflichten Hilfspersonen beizuziehen.

Sie haben sicherzustellen, dass der Beizug der Hilfsperson unter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und allfälliger Gesamtarbeitsverträge erfolgt. Dies beinhaltet auch Freelancer und eingemietetes Personal, welches zur Auftragserfüllung eingemietet werden muss.

Sollte der Vertragspartner die Hilfspersonen (Freelancer, eingemietetes Personal, usw.) selbst unter Vertrag nehmen wollen, ist Eagle Works GmbH nicht verpflichtet, die Personaldaten weiterzugeben.

Eagle Works GmbH ist nicht verpflichtet, sämtliche Partnerverträge den jeweiligen Hilfspersonen weiterzugeben. Es erfolgt in dem Sinne gemäss Abklärungen kein Personalverleih, welches die Vorgaben eines Personalvermittlungsbüro gleichgestellt sind.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Vorkehrungen welche zur Erbringung der Dienstleistung durch die Firma erforderlich sind umgehend vor zunehmen. Der Kunde hat die Vorkehrungen am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und im vereinbarten Mass vorzunehmen. Je nach Umständen gehört dazu das Erbringen geeigneter Informationen und Unterlagen für die Firma.

7. Umtausch

Ein Umtausch von Produkten, Waren oder sonstigen Artikeln wird grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Die Firma gewährleistet das Obengenannte für eine Dauer von maximal 24 (vierundzwanzig) Monaten.

Ein allfälliger Mangel ist der Firma umgehend anzuzeigen. Es steht der Firma zu, zu entscheiden, ob das mangelhafte Produkt repariert oder ersetzt wird. Nur wenn ein Ersatz oder eine Reparatur nicht möglich ist, hat der Kunde Anspruch auf eine Minderung oder Rückerstattung des Kaufpreises. Der Anspruch auf Kostenrückerstattung bei Fremdreparaturen wird ausgeschlossen. Während der Zeit der Reparatur hat der Kunde keinen Anspruch auf ein Ersatzprodukt. Die Gewährleistung beginnt für das reparierte Element neu zu laufen, für die restlichen Elemente des Produkts läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter.

Die Firma gewährleistet die vereinbarten Dienstleistungen in branchenüblicher Qualität auszuführen.

9. Haftung

Die Haftung für jegliche indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.

Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Vertragssumme beschränkt.

(Logistikarbeiten auf max. 500`000 CHF, Betriebshaftpflicht max. 5`000`000 CHF)

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.

Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen. Einzige Ausnahme bilden, Hilfspersonen welche bei uns im Stunden- oder Monatslohn angestellt sind. (Abrechnung der Gesetzlichen Abgaben)

9.1 Ausgeschlossen ist die Haftung insbesondere für:

- lose und ungenügend gesicherte Ladungen, sowie der Ladung nicht entsprechende Transportkonstruktion

- Manipulationen mit Gütern auf der Gabel zur Montage, wobei eine Sturz- und Kippgefahr besteht

- Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Farbabsplitterungen, Risse sowie das Lösen von geleimten/geschraubten Teilen

- (Sog. versteckte Mängel) Schäden, welche von aussen an der Verpackung nicht sichtbar sind

- nicht vorhandene Gewichtsangaben oder Gewichtsmarkierungen (Ausgleich der Ladung) am Frachtgut und folglich zu Fall kommen

- höhere Gewalt

- Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen

- Schäden infolge Witterungseinflüsse

- Manipulationen durch Fremdpersonen, welche kein Arbeitsverhältnis mit uns abgeschlossen haben (sog. Platzfahrten/Werkverkehr)

- Bei Gebrauch von Fahrzeugen oder ähnlichem von Fremdpersonen, welche kein Arbeitsverhältnis mit uns abgeschlossen haben (sog. Platzfahrten/Werkverkehr)

9.2 Waren-Transportversicherung

Der Auftragnehmer empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Hebegütern den Abschluss einer Waren-Transportversicherung. Eine Versicherungsdeckung ist speziell in allen Schadenfällen wichtig, bei denen der Auftragnehmer nicht haftet. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt z.B. wenn ihn kein Verschulden trifft und für alle Schäden, welche die Haftungshöchstgrenze von CHF 500‘000.– je Schadenereignis übersteigen. Eine Waren-Transportversicherung (mit Deckung gemäss den jeweiligen Versicherungsbedingungen) kann durch Eagle Works GmbH auf Antrag und Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. eingedeckt werden, sofern ein entsprechender Auftrag vom Kunden schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

10. Immaterialgüterrechte

Sämtliche Rechte an den Produkten, Dienstleistungen und allfälligen Marken stehen der Firma zu oder sie ist zu deren Benutzung vom Inhaber berechtigt.

Weder diese AGB noch dazugehörige Individualvereinbarungen haben die Übertragung etwelcher Immaterialgüterrechte zum Inhalt, es sei denn dies werde explizit erwähnt.

Zudem ist jegliche Weiterverwendung, Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von Informationen, Bildern, Texten oder sonstigem welches der Kunde im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen erhält, untersagt, es sei denn, es werde von der Firma explizit genehmigt.

Verwendet der Kunde im Zusammenhang mit der Firma Inhalte, Texte oder bildliches Material an welchem Dritte ein Schutzrecht haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

11. Datenschutz

Die Firma darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die Firma ergreift die Massnahmen welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Verwertung seiner Daten durch die Firma vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Firma auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf die Firma die Daten zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.

Des weiteren finden die Datenschutzbestimmungen auf der Website hier Anwendung.

12. Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma jederzeit geändert werden.

Die neue Version tritt 30 (dreissig) Tage nach der Mitteilung oder mittels Veröffentlichung auf der Website (*.eagle-works.ch) durch die Firma in Kraft.

Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist.

Es sie denn, der Kunde habe einer neueren Version der AGB bereits zugestimmt.

13. Priorität

Diese AGB gehen allen älteren Bestimmungen und Verträgen vor. Lediglich Bestimmungen aus Individualverträgen welche die Bestimmungen dieser AGB noch spezifizieren gehen diesen AGB vor.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

15. Vertraulichkeit

Beide Parteien, sowie deren Hilfspersonen, verpflichten sich, sämtliche Informationen welche im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.

16. Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Firma, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Pandemie, Brand, Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden und Transportschäden unmöglich, so ist die Firma während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 (dreissig) Tage kann die Firma vom Vertrag zurück treten. Die Firma hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt vollumfänglich zurück zu erstatten.

Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major sind ausgeschlossen.

17. Vertriebspartner, Agenten, Freelancer und eingemietetes Personal

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, das allfällige Vertriebspartner, Agenten, Freelancer und eingemietetes Personal selbstständig und damit unabhängig von der Firma arbeiten und jegliche potentiellen Ansprüche diesen gegenüber direkt geltend zu machen sind. Die Firma haftet in keiner Weise für Vertragsverletzungen allfälliger Agenten, Vertriebspartnern und eingemietetem Personal. Eagle Works GmbH ist daher nicht verpflichtet, das sämtliche Fahrprüfungen, Fahrausweise, Fahrtüchtigkeit, oder sonstiges vorhanden ist. Ausnahme bilden die eigenen Mitarbeiter im Stunden- oder Monatslohn.

18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig. Der Firma steht es frei, am Sitz des Beklagten eine Klage anzuheben. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Produktekauf (SR 0.221.211.1) wird explizit ausgeschlossen.

19. Letzte Änderungen

CH - 3123 Belp, 23. Mai 2024, Version 4.0: diverse Anpassungen.